Vereinssatzung
Deutsche Feuerwehrhilfe e.V. - Satzung Stand 15.12.2018
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Deutsche Feuerwehrhilfe e.V.
(2) Er hat den Sitz in 30419 Hannover.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
- die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung sowohl auf nationaler, als auch auf internationaler Ebene
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
2.1 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ehrenamtliche Arbeit Ihrer Mitglieder im Feuer-, Katastrophen-, und Zivilschutz, in der Menschenrettung aus Lebensgefahr und Unfallverhütung. Der Förderverein verfolgt den allgemeinen Zweck, sämtliche Aktivitäten der Feuerwehren und Katastrophenschutzorganisationen im Rahmen des abwehrenden Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie zur Brandschutzvorbeugung durch Know-How-& Wissentransfer, Brandschutzerziehung, Aufklärung und Ausbildung der Einsatzkräfte und der Zivilbevölkerung zu unterstützen. Hierzu sieht der Förderverein die Beschaffung und zusätzliche Bereitstellung finanzieller oder auch feuerwehrtechnischer Mittel vor. Der Förderverein beabsichtigt, die Feuerwehren und Katastrophenschutzorganisationen, sowie im Bedarfsfalle deren Träger, bei ihrer Arbeit (dem Auf- und Ausbau der Freiwilligen Feuerwehr mit all ihren Aufgaben nach deutschem Vorbild) zu unterstützen. Hierzu zählt auch die Beschaffung von Mitteln, wie z.B. Geldspenden zur Verwirklichung der Zwecke des Fördervereins.
2.2 weitere besondere Zwecke des Fördervereins sind:
2.2.1 Die Förderung des Kontaktes zur Bevölkerung durch Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen. Weiterhin soll die Aus- und Weiterbildung der Zivilbevölkerung zu Feuerwehrleuten und Ersthelfern gefördert werden.
2.2.2 Die Gewinnung von Nachwuchs für den aktiven Feuerwehrdienst durch die Unterstützung der Feuerwehren und Katastrophenschutzorganisationen bei öffentlichen Informationsveranstaltungen und die Förderung der Gründung und des Ausbaus ihrer Jugendfeuerwehr.
2.2.3 Die Unterstützung der notwendigen Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder und die der Feuerwehren und Katastrophenschutzorganisationen zu
fördern. Dies kann durch Bereitstellung von Ausbildern, Einsatzkräften, Lehrmitteln, Schulungen und der Beschaffung von Übungsobjekten erfolgen.
2.2.4 Die Unterstützung des Erhaltes der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren und Katastrophenschutzorganisationen. Dies kann durch die zusätzliche Bereitstellung monetärer, technischer und logistischer Mittel, die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und Einsatzgerätschaften, sowie die Unterstützung der Unterhaltung und Gründung der Feuerwehrhäuser, der Fahrzeuge und Geräte erfolgen. Hierbei inbegriffen ist auch die Überführung und Bereitstellung von feuerwehrtechnischen Einsatz und Rettungsmitteln.
2.3 Gemeinnützigkeit
2.3.1 Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft gliedert sich in aktive und passive (rein fördernde) Mitgliedschaft. Im Mitgliedschaftsantrag kann der Antragsteller angeben, ob er aktives oder passives Mitglied im Verein werden möchte. Aktive Mitglieder sollten nach Möglichkeit entweder als Mitglied in BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) tätig sein und/oder zumindest eine feuerwehrtechnische Grundausbildung absolviert haben. Über Ausnahmen bei der Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Begründung der Entscheidung ggü. dem Antragsteller ist nicht zwingend erforderlich. (4) Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder mit jeweils einer Stimme. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Passive Mitglieder zahlen mindestens den Beitrag eines aktiven Mitgliedes. Der Mindestbeitrag liegt bei Gründung bei 12,- € p.a.. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand von der Beitragspflicht entbunden werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (Präsident, Vizepräsident, 1. Schatzmeister, 2. Schatzmeister, Schriftführer)
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende/Präsident wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Angemessenheit orientiert sich an der gemeinnützigen Zielsetzung des Vereins.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Ankauf von Einsatzfahrzeugen, Hilfsgütern und Gütern mit Einsatztaktischem Wert ab 25.000,- €
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den als gemeinnützig anerkannten Deutschen Feuerwehrverband e.V.:
Deutscher Feuerwehrverband e. V. (DFV)
Bundesgeschäftsstelle
Reinhardtstraße 25
10117 Berlin
welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Hannover, 12.12.2009 - 1.Änderung 21.02.2010 - 2.Änderung 25.04.2010- 3. Änderung mit Jahreshauptversammlung vom 15.12.2018